Am Anfang des Grundsteuerprozesses steht die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung, am Ende die Zustellung der Bescheide. Das sind jedoch nur zwei von insgesamt elf Schritten, die der Prozess rund um die Ermittlung der Grundsteuer erfordert.
Übersicht
- Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung
- Versand der Informationsschreiben
- Austausch zwischen Steuerkanzlei und Mandant
- Erstellung der Erklärung mit GrundsteuerDigital
- Fertigstellen von Mandanten- und Objekt-Daten
- Einbinden von Mandanten
- Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung
- Feststellungsbescheide über Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag
- Abgleich der Bescheide mit der Feststellungserklärung
- Einspruch gegen die Feststellungsbescheide
- Zustellung des Grundsteuerbescheids und Ablage der Bescheide
Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der insgesamt ca. 36 Millionen Grundstücke in Deutschland werden zur Abgabe von Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert. Diese Aufforderung erfolgt grundsätzlich mittels Allgemeinverfügung, teilweise auch durch Einzelaufforderung.
Versand der Informationsschreiben
So gut wie alle Bundesländer versenden im Zeitraum von April bis Juli 2022 Informationsschreiben an die Grundsteuerpflichtigen. Diese enthalten objektbezogene Informationen, die für die Feststellungserklärung von Bedeutung sind. Wichtig ist dabei vor allem das bisherige Einheitswert-Aktenzeichen des betroffenen Grundstücks – denn ohne dieses Aktenzeichen ist eine Übermittlung der Erklärung per ELSTER nicht möglich. Die übrigen Informationen variieren je nach Bundesland und ob dort das sogenannte Bundesmodell oder ein eigenes Landesmodell gilt.
Austausch zwischen Steuerkanzlei und Mandant
Steuerkanzleien sollten ihre Mandantinnen und Mandanten frühzeitig über die bevorstehende Erklärungspflicht informieren. Dies gilt vor allem in den Bundesländern, die keine Einzelaufforderung verschicken, sondern von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen, und/oder die keine Informationsschreiben versenden.
Auch ist zu empfehlen, die Mandantinnen und Mandanten darauf hinzuweisen, dass sie Einzelaufforderungen und/oder Informationsschreiben möglichst unverzüglich an die Steuerkanzlei weiterleiten.
Erstellung der Erklärung mit GrundsteuerDigital
Für die Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts empfiehlt DATEV GrundsteuerDigital. DATEV-Mitglieder können sich in GrundsteuerDigital praktischerweise mittels „Login mit DATEV“ anmelden.
Erneute Eingaben bereits bestehender Stammdaten entfallen weitestgehend, da die Mandantenstammdaten mittels Basisdaten online an GrundsteuerDigital übermittelt werden. Auch aus anderen Systemen ist der Massenimport von Stammdaten möglich.
Für die Objekt-Daten wird es neben Dialogen zur manuellen Erfassung auch verschiedene Import-Möglichkeiten geben.
Fertigstellen von Mandanten- und Objekt-Daten
Innerhalb von GrundsteuerDigital stellt die Steuerkanzlei die Feststellungserklärung fertig. Hierbei helfen Schnittstellen, die innerhalb von GrundsteuerDigital verfügbar sind, so können grundsteuerrelevante Daten abgerufen oder angefordert werden.
Einbinden von Mandanten
GrundsteuerDigital verfügt über die Möglichkeit, Mandantinnen und Mandanten bei der Erstellung der Feststellungserklärungen einzubinden. Die Steuerkanzlei leitet dazu einen Zugangs-Link und ein Passwort an die Mandanten weiter. Im sogenannten Mandanten-Portal erhalten diese nicht nur Einsicht in die eigenen Daten, sondern können Objekt-Angaben ergänzen, relevante Dokumente hochladen und anschließend die Feststellungserklärung freigeben. Auch können Informationen eingesehen werden, die durch die Steuerkanzlei zur Verfügung gestellt werden.
Elektronische Übermittlung der Feststellungserklärung
Hat die Mandantin oder der Mandant die Feststellungserklärung freigegeben, übermittelt die Steuerkanzlei sie über GrundsteuerDigital ab Juli 2022 elektronisch an das Finanzamt. Da GrundsteuerDigital über ein eigenes Organisationszertifikat verfügt, benötigt die übermittelnde Steuerkanzlei kein eigenes ELSTER-Zertifikat.
Feststellungsbescheide über Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag
Das Finanzamt erlässt die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag. Beide Bescheide werden an die Steuerpflichtigen sowie deren Steuerkanzleien, wenn diese eine Empfangsvollmacht für Zwecke der Grundsteuer angezeigt haben, übermittelt.
Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag wird zusätzlich an die zuständige Gemeinde verschickt. Er stellt den Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid dar. Bisher ist nicht vorgesehen, dass die Bescheide bzw. Bescheiddaten vom Finanzamt elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Bis auf weiteres entfaltet also nur ein Bescheid in Papierform Rechtswirkung.
Abgleich der Bescheide mit der Feststellungserklärung
Will die Steuerkanzlei den Vergleich zwischen übermittelter Feststellungserklärung und -bescheid in GrundsteuerDigital vornehmen, ist die Anwendung in der Lage, die von der Finanzverwaltung versendeten Bescheide einzuscannen und die Daten mit der übermittelten Feststellungserklärung abzugleichen.
Sollte es irgendwann so weit sein, dass das Finanzamt die Bescheide elektronisch bereitstellen kann, können sowohl Bescheide als auch Daten durch GrundsteuerDigital abgerufen werden. Dadurch wird es möglich sein, einen „Vorab-Bescheidabgleich“ durchzuführen, indem Feststellungserklärung und Bescheiddaten abgeglichen werden.
Ein Abgleich der Daten ist auch innerhalb der DATEV-Anwendungen DMS oder Dokumentenablage möglich. Hier können Steuerkanzleien den Bescheid und die übermittelte Feststellungserklärung gleichzeitig öffnen und die Daten abgleichen.
Einspruch gegen die Feststellungsbescheide
Gegen Fehler in den Feststellungsbescheiden kann Einspruch eingelegt werden. Dies funktioniert wie gewohnt über die DATEV-Anwendung „Digitale Kommunikation mit Institutionen“. Die Möglichkeit des digitalen Einspruchs wird voraussichtlich erst im November 2022, eventuell sogar noch später zur Verfügung gestellt.
Zustellung des Grundsteuerbescheids und Ablage der Bescheide
Die Gemeinde gibt den Grundsteuerbescheid direkt an die Mandantin bzw. den Mandanten bekannt, wenn der Steuerpflichtige der Steuerkanzlei keine Empfangsvollmacht erteilt und der Gemeinde vorgelegt hat. Die Steuerkanzleien sollten den Mandanten darauf hinweisen, dass er in diesem Fall den jeweiligen Grundsteuerbescheid unbedingt an die Kanzlei weiterleiten soll, und zwar unmittelbar nach Erhalt. Nur so kann der Bescheid geprüft und ggf. Widerspruch eingelegt werden.
Wenn der Gemeinde eine Empfangsvollmacht der Steuerkanzlei vorliegt, wird dieser der Grundsteuerbescheid bekanntgegeben. In diesem Fall informiert die Steuerkanzlei ihre Mandantin bzw. ihren Mandanten über den ergangenen und bereits geprüften Grundsteuerbescheid sowie ggf. über einen Widerspruchsgrund.
Die Steuerkanzlei legt die ergangenen und geprüften Bescheide im DATEV DMS ab. Die Originale gehen grundsätzlich an die Mandanten.