25.04.2025
💰 Haus und Grund: Auswirkungen der Grundsteuerreform
Eine Analyse von Haus und Grund zeigt, dass in rund 79% der Fälle die Steuerlast nach der Grundsteuerreform anstieg oder nahezu gleich blieb, während lediglich in 21% der Fälle die Steuerlast gesunken ist. Bei den Zunahmen ergab sich ein durchschnittlicher Grundsteueranstieg von ca. 100%; bei den Rückgängen der Steuerlast ergab sich eine durchschnittliche Entlastung von ca. 22%.
Besonders hohe Belastungen ergaben sich bei der Analyse im Bodenwertmodell in Baden-Württemberg (+ 141%). Im Bundesmodell hingegen fiel der Anstieg etwas gemäßigter aus (+ 98%), was jedoch nicht am Modell selbst, sondern an weniger stark gestiegenen Hebesätzen liege. In den wertunabhängigen Flächenmodellen (+104%) fiel auf, dass besonders stark die Hebesätze erhöht wurden (+ 244 Prozentpunkte).
Daneben zeigen sich auch Unterschiede im Immobilientyp: Bei Ein- und Zweifamilienhäusern liege die durchschnittliche Steuererhöhung bei 119%, bei Mehrfamilienhäusern bei 111% und bei Eigentumswohnungen bei 40%.
Haus und Grund kritisiert, dass die vielfach angekündigte Aufkommensneutralität auf der individuellen Ebene nicht eingehalten würde. Die Auswirkungen der Grundsteuerreform seien vorrangig von kommunalpolitischen Entscheidungen in Form von verantwortungsvoller Hebesatzanpassung und nicht vom eingesetzten Grundsteuermodell geprägt.
Quelle: Haus & Grund, Grundsteuerreform 2025 – Erste Wirkungsanalyse aus Sicht privater Immobilieneigentümer
24.04.2025
❗️ Brandenburg: Schätzungen oder Zwangsgelder für fehlende Erklärungen
Das Finanzministerium Brandenburg hat seine Finanzämter angewiesen für die noch nicht bewerteten ≈ 600.000 Flurstücke Schätzungen vorzunehmen oder Zwangsgelder festzusetzen.
Quelle: Finanzministerium Brandenburg, Pressemitteilung 14/2025 vom 23.04.2025
07.04.2025
📖 Hessen: Gesetzentwurf für Härtefallregelung
In Hessen liegt ein Gesetzentwurf für eine Härtefallregelung für die Fälle vor, in denen durch den Systemwechsel eine unangemessen hohe Steuerbelastung im Vergleich zur alten, verfassungswidrigen Besteuerung eingetreten ist.
Infrage kommende Fälle sollen beispielsweise sein, wenn
- die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht,
- die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist,
- bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfache Ausstattung aufweist und entweder einen Hallenanteil aufweist oder auf Dauer nicht genutzt wird, oder
- sich das Gebäude im Eigentum eines gemeinnützigen Vereins befindet und das Gebäude überwiegend durch den Verein zu geselligen Veranstaltungen genutzt wird.
Quelle: Hessischer Landtag, Gesetzentwurf, Drs. 21/2039, 25.03.2025
04.04.2025
🚫 FG Baden-Württemberg: keine AdV ohne besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse
Mit Beschluss vom 20.03.2025, Az. 8 V 250/25 hielt das FG Baden-Württemberg fest, dass eine Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG nur möglich sei, wenn ein besonderes berechtigtes Aussetzungsinteresse vorliegt.
Würde dem Antragsteller und infolgedessen allen weiteren anhängigen ruhenden Verfahren eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, so würde den Kommunen eine wesentliche Finanzierungsquelle wegfallen. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG.
Daneben bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 Abs. 1 LGrStG.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2025, Az. 8 V 250/25
01.04.2025
🧑⚖️ FG Düsseldorf: Keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer
Mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2025, Az. 11 K 2309/23 BG entschied das FG Düsseldorf, dass es nicht von der Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts überzeugt ist. Die Klägerin bezog sich u.a. auf das Grundsteuer-Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof. Die Revision wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26.02.2025, Az. 11 K 2309/23 BG
31.03.2025
💡 FG Berlin-Brandenburg: keine Aussetzung der Vollziehung ohne besonderes Aussetzungsinteresse
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 12.03.2025, Az. 16 V 16040/25 entschieden, dass die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes Vorrang habe.
Ein berechtigtes Interesse an der Verschonung von der Pflicht zur Zahlung sei nur dann anzuerkennen, wenn begründet dargelegt wird, welcher nicht wiedergutzumachende Schaden eintreten würde, wenn die Grundsteuer zunächst bezahlt und das Bundesverfassungsgericht später die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften feststellen würde. Dies setze in der Regel eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Rechtsschutzsuchenden voraus.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 04/2025 vom 25.03.2025
28.03.2025
🛠️ Thüringen will Grundsteuerreform anpassen
Nachdem bereits mehrere Bundesländer ein Ungleichgewicht hinsichtlich der Grundsteuerbelastung von Nichtwohn- und Wohngrundstücken festgestellt haben, und infolgedessen entweder die Steuermesszahlen angepasst oder aufgesplitterte Hebesätze eingeführt haben, möchte Thüringen nachziehen und als erstes Bundesland mit einem neuen Landesgesetz beide Methoden anwendbar machen.
Die differenzierten Hebesätze könnten, wenn der Landtag die „Reform der Reform“ mitträgt, von den Kommunen ab 2026 eingeführt werden. Die neuen Regelungen für die Steuermesszahl wären aus technischen Gründen allerdings erst frühestens ab 2027 möglich.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung vom 25.03.2025
17.03.2025
🚫 Sächsisches Finanzgericht: Keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts
In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z.B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25).
In den nun getroffenen Entscheidungen hat das Finanzgericht entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen mit einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen sind, denn auch die Gemeinden haben ein öffentliches Interesse daran, dass ihnen – wenn auch vorläufig – das Steueraufkommen aus der Grundsteuer zufließt. Die Antragsteller hatten nicht dargelegt, warum ihnen im konkreten Fall die vorläufige Zahlung der Grundsteuer so schwere Nachteile bringt, dass diese ein öffentliches Interesse am Vollzug des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegen würden.
Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 14.03.2025
04.03.2025
👣 FG Berlin-Brandenburg entscheidet einfachrechtliche Auslegungsfragen im neuen Grundsteuerrecht
In zwei Urteilen vom 12.02.2025 (Az. 3 K 3090/24 und 3 K 3107/24) entschied das FG Berlin-Brandenburg zu einfachrechtlichen Auslegungsfragen des neuen Grundsteuerrechts, wobei es nicht streitentscheidend auf die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuerrechts ankam.
Im Verfahren 3 K 3090/24 ging es um ein Einfamilienhaus zu dem ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit einer Lärmschutzwand gehörte. Das Gericht hat das Lärmschutzwandgrundstück in die zu bewertende wirtschaftliche Einheit miteinbezogen und den Bodenrichtwert insoweit für anwendbar erklärt.
Im Verfahren 3 K 3107/24 war strittig, ob Grundstücke im Miteigentum der Kläger und anderer Einfamilienhauseigentümer in einer Wohnsiedlung, auf denen Fußwege verlaufen, nach § 4 Nr. 3a GrStG von der Grundsteuer befreit sind. Es stellte fest, dass die Grundstücke in die zu bewertende Einheit nach § 244 Abs. 2 BewG einzubeziehen sind und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt waren. Es war nicht entscheidend, dass die Wege nicht straßenrechtlich gewidmet waren; ausreichend war, dass ein Wegerecht zugunsten des Landes im Grundbuch eingetragen war, was die Nutzung durch die Allgemeinheit sicherte. Zudem war es unbedenklich, dass das Grundstück der Kläger nur über diese Fußwege erreichbar war.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 02/2025 vom 24.02.2025
04.03.2025
💡 FG Berlin-Brandenburg hält am Erfordernis des besonderen Aussetzungsinteresses fest
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält mit Beschluss vom 14.02.2025 (Az.: 3 V 3006/25) an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraussetzt, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Das Gericht hat deshalb den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheides abgewiesen, aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 01/2025 vom 24.02.2025
03.03.2025
❌ Bearbeitungsstopp von verfassungsrechtlichen Einsprüchen im Saarland
Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide, die sich gegen die potenzielle Verfassungswidrigkeit richten, werden im Saarland aktuell nicht mehr bearbeitet. Das saarländische Finanzministerium wartet auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Vorteil sei nach Auffassung des Finanzministeriums, dass so für die Steuerpflichtigen keine neuen Fristen entstehen.
20.02.2025
🏚️ Hamburg: Aktualisierung des Anwendungserlasses und Konkretisierung der Härtefallregelung
Hamburg hat den Anwendungserlass aktualisiert und die Härtefallregelung konkretisiert: “Es kann Fälle nicht beabsichtigter Härte geben, die der Logik des Gesetzes widersprechen”, erklärte die Finanzbehörde, z.B. Eingeschränkte Erreichbarkeit durch die Lage, sehr alte Gebäude (Überschreiten der Gesamtnutzungsdauer), Gebäude mit bedenklichem statischen Gesamtzustand sowie Übergröße oder unorganischer Aufbau des Gebäudes und Nutzungseinschränkungen durch z.B. regelmäßige Sturmfluten.
Härtefälle müssen durch ein qualifiziertes Gutachten von den in § 198 Abs. 2 BewG genannten Personen nachgewiesen werden und bis zum 31.03. des Folgejahres beantragt werden. Ein positiv beschiedener Antrag führt zu einem teilweisen Erlass der Grundsteuer.
Quelle: Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 20.02.2025; AEHmbGrStG vom 17.02.2025
20.02.2025
✅ FG Hessen: Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß
Das hessische Finanzgericht hat mit Urteil vom 23.01.2025, Az. 3 K 663/24 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Hessen verfassungsmäßig ist. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Hessisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 20.02.2025
19.02.2025
🌿 FG Düsseldorf: Fehlende Bodenrichtwerte bei unbebauten Grundstücken/sonstigen Flächen i. S. d. § 3 Abs. 5 ImmoWertV
Das FG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 09.01.25, Az. 11 V 2128/24 A (BG) wie zu verfahren ist, wenn Gutachterausschüsse für sogenannte “sonstige Flächen” i. S. d. § 3 Abs. 5 ImmoWertV, d.h. z.B. Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Naturparks oder Landschaftsschutzgebiete, keinen Bodenrichtwert veröffentlichen:
- Es handele sich um einen Fall des § 247 Abs. 3 BewG (d.h. Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus vergleichbaren Flächen), wenn der Gutachterausschuss für eine sonstige Fläche keinen Bodenrichtwert festgestellt hat.
- Die Finanzverwaltung müsse im Anwendungsbereich des § 247 Abs. 3 BewG mit den individuellen Aspekten des zu bewertenden Grundstücks auseinandersetzen, um anhand des Maßstabs des gemeinen Werts i. S. v. § 9 BewG einen angemessenen Bodenwert zu schätzen.
- Die Finanzverwaltung dürfte nicht berechtigt sein, ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts zu verlangen, sofern der Antragsteller den Bodenwert nach Maßgabe von § 247 Abs. 3 BewG geschätzt hat.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.25, Az. 11 V 2128/24 A (BG)
07.02.2025
☑️ Niedersachsen setzt auf Kulanz bei Fehlern in Grundsteuererklärung
Angesichts einer Vielzahl von offenkundigen Fehlern in Grundsteuererklärungen (z.B. wenn Flächen im Rahmen der Erklärung mehrfach angegeben worden sind oder bei Eigentumswohnungen nicht nur die zur Wohnung gehörende Fläche, sondern die Gesamtfläche der gesamten Wohnanlage angegeben worden ist) will Niedersachsen trotz abgelaufener Einspruchsfrist auf Kulanz setzen und Fehler berichtigen, wenn die Eigentümer um Überprüfung bitten.
Quelle: Zeit Online, “Minister kündigt Kulanz bei Fehlern bei der Grundsteuer an” vom 07.02.2025
Stadt Wolfenbüttel, “Rede des Niedersächsischen Finanzministers Gerald Heere am 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Landtag zur Grundsteuerreform”, vom 04.02.2025
09.01.2025
🪙 Hamburg erlässt Kleinbetragsverordnung
Mit Erlass der Kleinbetragsverordnung möchte Hamburg unnötigen Bürokratieaufwand für alle Beteiligten vermeiden. Ab 2025 sollen Kleinstbeträge i. H. v. 20,-€, was einem Grundsteuermessbetrag von 2,-€ bzw. einem kleinen unbebauten Grundstück von bis zu 50m² entspräche, nicht mehr erhoben werden. Betroffen seien ca. 6.000 wirtschaftliche Einheiten. Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sollen von der Regelung profitieren.
Quelle: Pressestelle Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 07.01.2025
03.01.2025
🏘️ Neues Grundsteuergutachten betreffend differenzierender Hebesätze
Ein neues Grundsteuergutachten unterstützt die u.a. von NRW verfolgte Idee bezüglich differenzierender Hebesätze bei Wohn- und Nichtwohngrundstücken infolge der drohenden Belastungsverschiebung.
Die Sorge, dass es durch unterschiedliche Hebesätze zur Ungleichbehandlung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken kommt, räumt Robert Pracht damit aus, dass es mit der sozialstaatlichen Zielsetzung der Förderung privater Wohnnutzung Spielräume gäbe und wenn zugleich der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke keine erdrosselnde Wirkung habe. Zuvor kamen zwei andere Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Quelle: RP Online: Gutachterdienst stützt Minister im Grundsteuerstreit, vom 23.12.2024
18.12.2024
👩⚖️ FG Berlin-Brandenburg: Bundesmodell ist verfassungsgemäß
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen vom 04.12.2024 (Az.: 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23) entschieden, dass das in Berlin und Brandenburg zu Anwendung kommende Bundesmodell verfassungsgemäß sei. Die Klagen wurden abgewiesen und gleichzeitig wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 18/2024 vom 18.12.2024
04.12.2024
📑 Brandenburg veröffentlicht Hebesatzregister
Brandenburg hat für die Grundsteuer A und B 2025 eine Hebesatzregister veröffentlicht, dem die aufkommensneutralen Orientierungshebesätze entnommen werden können. Diese Orientierungshebesätze beinhalten weder eine konkrete Empfehlung noch binden sie die jeweiligen Städte und Gemeinden.
Quelle: Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
02.12.2024
🚫 Ø 41,3 % der Berliner Grundsteuerwertbescheide sind falsch
In zwei Berliner Finanzämtern wurden stichprobenartig 777 Fälle durch den Berliner Rechnungshof untersucht. Allein in den geprüften Fällen wurde die Grundsteuerwerte um 30,6 Mio. € zu niedrig festgestellt. Für die etwa 761.000 Wohngrundstücke in Berlin besteht das Risiko, dass die Grundsteuerwerte durch Fehlerberichtigung um rund 48 Mrd. € erhöht werden müssen. Das könne zu jährlichen Grundsteuer-Mehreinnahmen von rund 70 Mio. € führen.
26.11.2024
🏠 Rheinland-Pfalz plant Einführung differenzierter Hebesätze
Nachdem bereits einige Bundesmodell-Bundesländer eine drohende Belastungsverschiebung von Nichtwohn- zu Wohngrundstücken festgestellt und dementsprechende Maßnahmen ergriffen haben, plant auch Rheinland-Pfalz “die kommunale Selbstverwaltung der Kommunen zu stärken sowie die Grundsteuer gerecht, flexibel und an die lokalen Bedürfnisse angepasst”, zu gestalten. Das RPGrStHsG (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz) soll den Kommunen ermöglichen, differenzierte Hebesätze für unbebaute Grundstücke, sowie Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Quelle: Referentenentwurf; Pressemitteilung FDP Rheinland-Pfalz vom 21.11.2024
25.11.2024
⚖️ FG Münster: Keine Aussetzung der Vollziehung bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
Ein Steuerpflichtiger begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbetragsbescheides mit der Begründung, dass die zugrundeliegenden Normen verfassungswidrig seien. Das FG Münster (Beschluss vom 29.10.2024, Az. 3 V 1270/24 Ew,F) lehnte den Antrag ab, ohne die verfassungsrechtlichen Bedenken endgültig zu klären.
In diesem Fall überwiege das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug, insbesondere zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine Aussetzung der Vollziehung und damit eine faktische Außerkraftsetzung würde bei den Kommunen für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen in Milliardenhöhe führen. Der Senat ließ jedoch eine Beschwerde zum BFH zu.
Quelle: FG Münster
14.11.2024
✅ FG Hamburg: Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
Am Mittwoch, den 13.11.2024, entschied das Hamburger Finanzgericht in einem ersten Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes und wies die Klage ab (Az.: 3 K 176/23). Die Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Entscheidungsgründe sind derzeit noch nicht bekannt.
14.11.2024
🚜 Bremen: Verzicht auf Grundsteuer A
Bremen verzichtet zukünftig auf die Erhebung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betrieb sowie Kleingärten. Diese Maßnahme soll dem Bürokratieabbau zuträglich sein.
Die durchschnittliche Grundsteuer für Kleingärten betrage etwa fünf Euro pro Jahr, was im Verhältnis Aufwand für die Erhebung und Vollstreckung als unverhältnismäßig angesehen wird. Für die über 130 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe führe die neu eingeführte Grundsteuer B für Wohngebäude der Landwirte und der gleichzeitige Verzicht auf die Grundsteuer A fast zu einer Aufkommensneutralität.
Quelle: Pressestelle des Senats Bremen, Pressemitteilung vom 13.11.2024
07.11.2024
⚖️ Entscheidungen des Sächsischen Finanzgerichts zur Grundsteuerbewertung
Das Sächsische Finanzgericht in Leipzig hat in mehreren Urteilen vom 1.10.2024 (Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23) die Feststellung der Grundsteuerwerte zum 1. Januar 2022 für rechtmäßig erklärt. Betroffen waren sowohl eigengenutzte als auch vermietete Eigentumswohnungen.
Die Kläger hatten das neue Grundsteuergesetz sowie die sächsischen Sondervorschriften als verfassungswidrig angefochten und gefordert, dass individuelle Gegebenheiten ihrer Grundstücke stärker in die Bewertung einfließen. Das Gericht wies die Klagen jedoch ab und ließ eine Revision zum Bundesfinanzhof zu.
29.10.2024
📬 Viele Grundsteuerbescheide kommen wohl erst 2025
Eine vom Magazin “Finanztip” durchgeführte Umfrage unter den 25 größten Städten Deutschlands ergab, dass bisher lediglich Berlin mit dem Versand der Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 begonnen hat. Die überwiegende Mehrheit der befragten Städte wolle erst im Januar oder Februar mit dem Versand beginnen; Hamburg sogar erst im März.
Quelle: Finanztip
28.10.2024
👩⚖️ Finanzgericht Köln: Update Grundsteuerbewertung im Bundesmodell
Im Grundsteuerwertverfahren des Finanzgerichts Köln (Az. 4 K 2189/23) haben die Kläger die vom Finanzgericht zugelassene Revision gegen das Urteil eingelegt. Unter dem Aktenzeichen II R 25/24 wird das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof geführt.
Quelle: Finanzgericht Köln (LinkedIn)
24.10.2024
Differenzierte Hebesätze in Sachsen-Anhalt
Nachdem bereits Nordrhein-Westfalen den Kommunen die Möglichkeit gegeben hat, bei der reformierten Grundsteuer differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke infolge der drohenden Belastungsverschiebung von Nichtwohn- zu Wohngrundstücken im Bundesmodell festzulegen, hat sich Sachsen-Anhalt ebenfalls dazu entschlossen, den Kommunen diese Möglichkeit zu eröffnen.
Quelle: Landtag von Sachsen-Anhalt, Gesetzentwurf – GrStHsG LSA, Drs. 8/4588, Zustimmung
24.10.2024
⚖️ Aktualisierung des Grundsteuer-Transparenzregisters in Baden-Württemberg
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat sein Grundsteuer-Transparenzregister zu den aufkommensneutralen Hebesätzen aktualisiert.
Grundsteuer-Transparenzregister bieten eine unverbindliche Empfehlung über die möglichen aufkommensneutralen Hebesätze. Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen innerhalb der Gemeinde vor und nach der Grundsteuerreform ähnlich hoch bleiben soll – aber nicht muss.
Das Grundsteuer-Transparenzregister für Baden-Württemberg ist hier abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23.10.2024
22.10.2024
🗞️ Rechtsgutachterliche Stellungnahme betreffend verfassungsrechtlicher Risiken für differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in NRW
Aufgrund der drohenden Belastungsverschiebung von Nichtwohn- zu Wohngrundstücken im Bundesmodell hat Nordrhein-Westfalen den Gemeinden durch das Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz (NWGrStHsG) die Möglichkeit eingeräumt, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Infolgedessen gab der Städtetag NRW ein Gutachten in Auftrag, dass “erhebliche rechtliche Risiken für die Städte” aufzeige. “Das Gutachten bestätigt die Kritik, die wir von vornherein an differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Geschäftsgrundstücke hatten. Dieses Modell der Landesregierung ist für die Städte und damit auch für die Bürgerinnen und Bürger hochriskant.”, erklärte Thomas Eiskirch, Vorsitzender des Städtetages NRW und Oberbürgermeister der Stadt Bochum. Das Gutachten ist hier abrufbar.
Das Ministerium der Finanzen NRW selbst hat ebenfalls ein Gutachten in Auftrag gegeben, bei dem die Bedenken ausgeräumt worden seien. Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk erklärt: „Unser Ziel war es, die Kommunen durch unabhängige Expertise dort zu unterstützen, wo es zuvor teilweise noch offene Fragen gab. Die Argumente aus dem Gutachten geben interessierten Städten und Gemeinden im Land eine gute Basis, um ihre kommunale Beschlussfassung fundiert vorzubereiten und rechtssicher umzusetzen. Damit erfüllen wir den Kommunen ein zentrales Anliegen in der letzten Phase der Umsetzung der Grundsteuerreform.“ Das Gutachten ist hier abrufbar.
10.10.2024
Steuerberechnung Hamburg: endgültige Wohnlagen veröffentlicht
Für die Steuerberechnung in Hamburg ist die Einteilung der Wohnlage in “gut” und “normal” erforderlich. Bisher erfolgte die Steuerberechnung in GrundsteuerDigital als Simulation anhand des Wohnlagenverzeichnisses 2023. Mit dem neuen Wohnlagenverzeichnis ist nun eine “echte” Steuerberechnung für das Bundesland Hamburg möglich.
Das für die Grundsteuer in Hamburg gültige Wohnlagenverzeichnis ist hier abrufbar.
08.10.2024
FG Berlin Brandenburg: Mündliche Verhandlung über Musterklagen zum neuen Grundsteuerrecht
Für den 4. Dezember 2024 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg die Verfahrensbeteiligten der Verfahren mit den Az. 3 K 3142/23 und 3 K 3170/22 zur mündlichen Verhandlung geladen. Die Klage im Verfahren 3 K 3142/23 wird vom Verband Haus & Grund sowie vom Bund der Steuerzahler unterstützt.
In beiden Verfahren wenden sich die jeweiligen Kläger gegen die Ermittlung des Grundsteuerwertes nach dem sogenannten Bundesmodell und vertreten die Auffassung, dass die zugrundeliegenden Wertermittlungsvorschriften verfassungswidrig seien.
Quelle: Pressemitteilung 16/2024 des FG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2024
01.10.2024
🆕 Aktualisierung des AENGrStG
Der Anwendungserlass des Niedersächsischen GrStG (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab 01.01.2022 (AENGrStG) wurde mit Wirkung vom 01.08.2024 geändert und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden und hier abrufbar.