Grundsteuer-Änderungsanzeige: Ablauf der Fristen 31.01.24 und 31.03.2024

Unterstützen Sie Ihre Mandantinnen und Mandanten möglichst zeitnah, ihrer Erklärungs- und Anzeigepflicht von Grundstücksveränderungen nach § 228 Abs. 1 und 2 BewG nachzukommen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, fassen wir Ihnen in diesem Beitrag zusammen.

Zum Stichtag 01.01.2022 erfolgte im Rahmen der Grundsteuerreform die erste Hauptfeststellung der neuen Grundsteuer. Sollten in der Zwischenzeit Änderungen an einem Grundstück eingetreten sein, ist zu überprüfen, ob eine Grundsteuer-Änderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist.

Wer ist betroffen?

Der Fristablauf zum 31.01.24 betrifft

  • die Bundesländer, die das Bundesmodell anwenden,
  • Baden-Württemberg und
  • Hessen,

und der Fristablauf zum 31.03.2024 betrifft gesetzlich

  • Bayern,
  • Hamburg und
  • Niedersachsen,

sofern sich im Kalenderjahr 2023 erklärungsrelevante Grundstücksänderungen ergeben haben.

Beim letzteren ist die Frist gesetzlich der 31.03.2024. Da das Fristende jedoch auf einen Sonntag und dann auf einen Feiertag (hier: Ostermontag) fällt, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also den 02.04.2024. Detailliertere Informationen zu den Fristen erhalten Sie hier.

Fristverlängerung für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen 2022 und 2023 im Bundesmodell, Hessen, Niedersachsen und Bayern

Nach hiesigem Stand haben die Länder, die das Bundesmodell bei der Grundsteuer anwenden, Hessen, Niedersachsen und Bayern die Frist zur Abgabe der entsprechenden Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Insofern seien sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen.

Eine Ausnahme kann zu beachten und zu prüfen sein: Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG – hiernach sind Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

Während also im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG nicht verlängert wurde, verlängern Hessen, Niedersachsen und Bayern diese Frist zusätzlich:

  • Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 01.01.2025 endet, bis zum 31.12.2024
  • Niedersachsen und Bayern die Fristen vom 31.03.2023 und 31.03.2024 auf den 31.12.2024
Welchen Personenkreis trifft die Anzeige- und Erklärungspflicht?

Die Grundsteuer-Änderungsanzeige ist nach § 228 Abs. 3 BewG

  • von dem Steuerpflichtigen abzugeben, dem die wirtschaftliche Einheit zuzuordnen ist,
  • bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
  • bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes abzugeben.
Was sind erklärungsrelevante Änderungen?

Konkreter Handlungsbedarf besteht, sofern die Änderung erklärungsrelevant ist, d.h. eine

  • Nachfeststellung,
  • Neuveranlagung,
  • Artfortschreibung,
  • Wertfortschreibung, oder
  • Art- und Wertfortschreibung


beim infragestehenden Grundstück auslöst. Dies kann beispielsweise bei

  • einem Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks,
  • Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes, oder
  • der Fertigstellung / Abriss eines Gebäudes


der Fall sein. Ausführlichere Informationen finden Sie hierzu in unserem Blogbeitrag “Erklärungsrelevante Grundstücksänderungen mit Praxisbeispielen und Fristen”.

Wie ist die Änderung dem Finanzamt mitzuteilen?

Grundsätzlich ist für die Grundstücksänderung der Erklärungsvordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ – der ausschließlich in Papierform verfügbar ist – beim Finanzamt einzureichen. Allerdings hat das Bayerische Landesamt für Steuern einheitlich für alle Grundsteuermodelle verkündet, dass die Übermittlung einer vollständigen Erklärung eine Änderungsanzeige ersetzt – und stellt den empfohlenen und mit den Finanzverwaltungen aller Bundesländer abgestimmten Weg dar. Darüberhinausgehende Informationen erhalten Sie in unserem Blogbeitrag “Die Änderungserklärung ersetzt die Änderungsanzeige”.

Erstellung der Änderungserklärung mit GrundsteuerDigital

Um die Abgabefrist 31.01.2024 und 31.03.2024 bzw. 02.04.2024 einhalten zu können, unterstützt GrundsteuerDigital Sie bei

  • der Prüfung von erklärungsrelevanten Änderungen im Änderungsmanagement
  • der massenhaften Erstellung von Änderungserklärungen mit dem Änderungsmanagement

in gewohnter digitaler, kollaborativer Zusammenarbeit mit Ihren Mandanten.

Grundstücksdatenabfrage – Jetzt in allen Paketen nutzen!

Mit der Grundstücksdatenabfrage-Funktion, ein Untermodul des Änderungsmanagements auf der GrundsteuerDigital Plattform, können Sie Ihre Mandantinnen und Mandanten in wenigen Schritten per E-Mail nach Änderungen an den Grundstücken abfragen.

Damit Sie die Grundstücksdatenabfrage im Änderungsmanagement optimal nutzen können, finden Sie auf unserem YouTube-Kanal hilfreiche Tutorials sowie einen nützlichen Hilfebeitrag in unserem Hilfecenter:

Tutorial | Hilfecenterbeitrag

Verfahrensrechtliche Konsequenzen bei Nicht-Abgabe oder verspäteter Abgabe

Durch § 228 Abs. 5 BewG erhalten einerseits die Änderungsanzeige und andererseits die Änderungserklärung den Charakter einer Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Daraus resultieren bei verspäteter Abgabe Verspätungszuschläge nach § 152 AO und bei Nicht-Abgabe Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO.

Im Gegensatz zur Hauptfeststellung, bei der der automatische Verspätungszuschlag i. S. d. § 152 Abs. 2 AO aufgrund der Regelung in A 228 Abs. 5 S. 4 AEBewGrSt nicht greift, greift dieser bei Änderungsanzeigen, die mehr als 14 Monate verspätet eingehen. Er beträgt 25,- € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.

Unabhängig davon kann der Verspätungszuschlag für verspätete Änderungserklärungen im Ermessen des Finanzamts festgesetzt werden. 

Verbleibende Tage bis zum Ablauf der Frist 31.03.2024 bzw. 02.04.2024:
Tage
Stunden
Minuten
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige ist abgelaufen.

Teilen Sie diesen Beitrag:

Neuste Beiträge

Grundsteuer-News

Grundsteuer Live-Ticker

4. Dezember 2024

Grundsteuer-News

Grundsteuer-News: Black Week, Recruiting-Webinar & mehr!

29. November 2024

Die steuerliche Relevanz bei Immobilienbewertungen

13. November 2024

Kundenstimmen

taxtechShop: „Top Qualität in Minutenschnelle“

6. November 2024

Grundsteuer-News

Grundsteuer-News: Ihre Meinung ist gefragt!

23. Oktober 2024

Grundsteuer-News

Grundsteuer-News: Jetzt Einsprüche massenhaft einlegen und Umsatz erhöhen!

29. August 2024

Wir laden Sie als Premium-Abonnent/in exklusiv zum jährlichen Steuerberaterforum ein, bei dem wir gemeinsam mit Ihnen an neuen Produktideen und Weiterentwicklungen arbeiten.

Experten Webinare

Sie erhalten als Professional- und Premium-Abonnent/in in regelmäßigen Abständen zu aktuellen Thematiken informatives Hintergrundwissen, das für Ihre Mandantschaft und Sie als Steuerkanzlei von Bedeutung ist.

Grund­funktionalitäten

Einer unserer Grundfunktionen ist das Mandantenportal. Sie können Ihre Mandanten über das Mandantenportal auffordern, die Daten für ein oder mehrere Grundstücke anzulegen.

Anzahl Feststellungserklärungen

Mindestumsatz pro Jahr

Nur im Basis-Paket gibt es einen jährlichen Mindestumsatz. Dafür gibt es in diesem Paket keine monatliche Gebühr.

Preis pro ELSTER-Übertragung

Ein größeres Paket bietet neben umfangreicheren Funktionen auch einen günstigeren Preis pro ELSTER-Übertragung. Als Basis-Abonnent profitieren Sie beispielsweise mit einem Upgrade auf das Standard-Paket neben der vergleichsweise 5€ günstigeren ELSTER-Übertragungsgebühr pro Stück, auch von der Massenverarbeitungsfunktion und der Fristenkontrolle.

Massenbescheidprüfung mit OCR

Bei der Massenbescheidprüfung mit der automatischen Texterkennung „Optical Character Recognition“ können Bescheide massenhaft hochgeladen, automatisch zugeordnet und alle Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge automatisch ausgelesen und mit der jeweiligen Berechnung in einer Gesamtübersicht verglichen werden.

Fristenkontrolle

Mit der Fristenkontrollfunktion, die in allen Paketen enthalten ist, laden Sie nach Erhalt der Bescheide, diese im Menüpunkt „Fristen“ hoch. Die Einspruchsfrist wird automatisch berechnet. Damit Sie keine Frist verpassen, erhalten Sie standardmäßig eine Woche vor Ablauf der Frist eine Erinnerung. Der Zeitraum ist auch individuell einstellbar.

Massenverarbeitung

Sie können mit einem Klick massenhaft:

  • Feststellungserklärungen neu anlegen,
  • Freigaben anfordern,
  • Freigaben erteilen,
  • Und ELSTER-Übermittlungen starten
  • Dokumente erstellen

Änderungsmanagement inkl. Grundstücksdatenabfrage

Das Änderungsmanagement ermöglicht es Ihnen, Grundstücksänderungen auf Erklärungsrelevanz zu prüfen und anschließend für diese massenhaft neue Erklärungen anlegen zu können. In Hinsicht auf die Anzeigepflicht von Änderungen behalten Sie mit dieser neuen Funktion den Überblick.
Außerdem dient die dazugehörige Grundstücksdatenabfrage dazu, bei den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern schnell & einfach nachzufragen, ob es eine Veränderung an den Grundstücken gegeben hat.

Abteilungen / Standorte / Tochter­gesellschaften

Welche Lösung möchten Sie 14 Tage kostenlos testen?

Wählen Sie aus, welche Lösung von GrundsteuerDigital Sie testen möchten. Die Lösung für Steuerberater ist z.B. optimal für Steuerkanzleien konzipiert. Für Steuerabteilungen in Unternehmen empfehlen wir hingegen unsere Unternehmenslösung.

Registrierung für die Grundsteuer-News

Bleiben Sie auf dem Laufenden! Erhalten Sie aktuelle Informationen und wichtige Neuigkeiten rund um das Thema Grundsteuer direkt in Ihren Posteingang.

Ihre Anfrage wurder erfolgreich übermittelt.