Unterstützen Sie Ihre Mandanten bei ihrer Erklärungs- und Anzeigepflicht von Grundstücksänderungen nach § 228 Abs. 1 und 2 BewG, die im Kalenderjahr 2024 eingetreten sind, nachzukommen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, fassen wir Ihnen in diesem Beitrag zusammen.
Sollten im Kalenderjahr 2024 Änderungen an den Grundstücken Ihrer Mandanten eingetreten sein, ist zu überprüfen, ob eine Grundsteuer-Änderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist.
Wer ist betroffen?
Der Fristablauf zum 31.01.25 betrifft
- Hessen und
- Baden-Württemberg,
und der Fristablauf zum 31.03.25 betrifft
- die Bundesländer, die das Bundesmodell anwenden,
- Bayern
- Hamburg und
- Niedersachsen,
sofern sich im Kalenderjahr 2024 erklärungsrelevante Grundstücksänderungen ergeben haben.
Welchen Personenkreis trifft die Anzeige- und Erklärungspflicht?
Die Grundsteuer-Änderungsanzeige ist nach § 228 Abs. 3 BewG
- von dem Steuerpflichtigen abzugeben, dem die wirtschaftliche Einheit zuzuordnen ist,
- bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten abzugeben oder
- bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes abzugeben.
Was sind erklärungsrelevante Änderungen i. S. d. § 228 BewG?
Konkreter Handlungsbedarf besteht, sofern die Änderung erklärungsrelevant ist, d.h. eine
- Nachfeststellung
- Neuveranlagung,
- Artfortschreibung,
- Wertfortschreibung, oder
- Art- und Wertfortschreibung
beim infragestehenden Grundstück auslöst. Dies kann beispielsweise bei
- einem Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks,
- Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes, oder
- der Fertigstellung oder dem Abriss eines Gebäudes
der Fall sein. Ausführlichere Informationen finden Sie hierzu in unserem Blogbeitrag “Erklärungsrelevante Grundstücksänderungen mit Praxisbeispielen und Fristen”.
Wichtig: Sollte eine Grundstücksänderung nicht die Fortschreibungsgrenze i. H. v. 15.000,-€ des § 222 Abs. 1 BewG überschreiten, entbindet dies nicht von der Abgabepflicht einer Änderungsanzeige: grundsätzlich ist jede Änderung gegenüber der Finanzverwaltung anzeigepflichtig.
Was sind erklärungsrelevante Änderungen i. S. d. § 19 GrStG?
Grundsteuer-Änderungsanzeigen, die zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen oder die Ermäßigung der Steuermesszahl betreffen, sind abweichend von den Änderungsanzeigen i. S. d. § 228 BewG grundsätzlich 3 Monate nach Eintritt der Änderung, in Bayern, Hamburg und Niedersachsen bis zum 31.03. des Folgejahres, anzuzeigen.
Wie ist die Änderung dem Finanzamt mitzuteilen?
Grundsätzlich ist für die Grundstücksänderung der Erklärungsvordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ – der zunächst ausschließlich in Papierform verfügbar war – beim Finanzamt einzureichen. Laut AEBewGrSt A 228 Abs. 5 Satz 5 bleibt es den Steuerpflichtigen überlassen, ob eine Änderungsanzeige oder eine vollständige Grundsteuererklärung übermittelt wird.
Wir haben uns dazu entschieden, den Erklärungsvordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ nicht in GrundsteuerDigital anzubieten. Hintergrund ist, dass Sie eventuelle Änderungen zwecks Steuerberechnung sowieso in die entsprechenden Felder in unserer Anwendung eintragen müssten, um einen eventuellen neuen Bescheid zu überprüfen. Eine auf ein Freitextfeld reduzierte Abgabe der Änderungsanzeige würde insofern keine Arbeitserleichterung verschaffen.
Erstellung der Änderungserklärung mit GrundsteuerDigital
Um die Abgabefrist 31.01.25 und 31.03.25 einhalten zu können, unterstützt GrundsteuerDigital Sie bei
- der massenhaften Informationsbeschaffung über Grundstücksänderungen bei Ihren Mandanten mithilfe der Grundstücksdatenabfrage,
- der Prüfung von erklärungsrelevanten Änderungen im Änderungsmanagement und
- der massenhaften Erstellung von Änderungserklärungen mit dem Änderungsmanagement
in gewohnter digitaler, kollaborativer Zusammenarbeit mit Ihren Mandanten.
Lernen Sie, das Änderungsmanagement und die Grundstücksdatenabfrage optimal zu nutzen!
Mit Hilfe des Änderungsmanagements in unserer Lösung GrundsteuerDigital haben Sie einen Überblick über alle erklärungsrelevanten Änderungen und können nach eigener Prüfung der relevanten Änderungen mit wenigen Klicks neue Erklärungen erstellen, die die bereits beschriebene Änderungsanzeige ersetzen.
Mit der Grundstücksdatenabfrage-Funktion, ein Untermodul des Änderungsmanagements auf der GrundsteuerDigital Plattform, können Sie Ihre Mandantinnen und Mandanten in wenigen Schritten per E-Mail nach Änderungen an den Grundstücken abfragen.
Lernen Sie im Video-Tutorial zum Änderungsmanagement, wie Sie alle erklärungsrelevanten Änderungen an den Grundstücken Ihrer Mandantschaft im Überblick behalten, einfach prüfen und mithilfe der Massenbearbeitungsfunktion zeitsparend neue Erklärungen anlegen können.
Hier finden unser Video-Tutorial zur Grundstücksdatenabfrage.
Verfahrensrechtliche Konsequenzen bei Nicht-Abgabe oder verspäteter Abgabe
Durch § 228 Abs. 5 BewG erhalten einerseits die Änderungsanzeige und andererseits die Änderungserklärung den Charakter einer Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Daraus resultieren bei verspäteter Abgabe Verspätungszuschläge nach § 152 AO und bei Nicht-Abgabe Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO.
Im Gegensatz zur Hauptfeststellung, bei der der automatische Verspätungszuschlag i. S. d. § 152 Abs. 2 AO aufgrund der Regelung in A 228 Abs. 5 S. 4 AEBewGrSt nicht greift, greift dieser bei Änderungsanzeigen, die mehr als 14 Monate verspätet eingehen. Er beträgt 25,- € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Unabhängig davon kann der Verspätungszuschlag für verspätete Änderungserklärungen im Ermessen des Finanzamts festgesetzt werden.
Darüber hinaus kann eine unterlassene Grundsteuer-Änderungsanzeige vorbehaltlich der Erfüllung der Strafbarkeitsvoraussetzungen mindestens den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllen.
Verbleibende Tage bis zum Ablauf der Frist
in Hessen und Baden-Württemberg
im Bundesmodell, Bayern, Niedersachsen und Hamburg
Disclaimer:
Alle Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, erheben jedoch keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzen insofern nicht die Beratung und Prüfung durch einen Steuerberater/Rechtsanwalt.