Die Änderungserklärung ersetzt die Änderungsanzeige

Es steht fest: Die elektronische Übermittlung einer neuen Feststellungserklärung als Änderungsanzeige ist der empfohlene und mit den Finanzverwaltungen aller Bundesländer abgestimmte Weg. 

Doch was genau ist unter einer Änderungsanzeige zu verstehen und worin besteht insbesondere der Unterschied zwischen Hauptfeststellung, Änderungsanzeige und Änderungserklärung?  

Die Änderungsanzeige ist gemäß § 228 Abs. 6 BewG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Derzeit besteht jedoch keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung des amtlichen Papiervordrucks „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ über ELSTER. Sie sehen, es ist kompliziert. Hier erhalten Sie alle benötigten Informationen zu diesem Thema und eine Empfehlung, wie Sie in GrundsteuerDigital ganz einfach ohne großen Aufwand der Pflicht zur Änderungsanzeige nachkommen können.

Änderungsanzeige oder Änderungserklärung?

Bis zum 31.01.2023, mit Ausnahme der um drei Monate verlängerten Frist in Bayern, mussten alle Grundstücks- und Immobilienbesitzer/innen in Deutschland ihre Hauptfeststellung zur Neudeklaration der Grundsteuerwerte an die Finanzämter übermitteln.  

Haben sich in der Folgezeit, also alle nach dem 01.01.2022 erklärungsrelevante Änderungen am Grundstück, am Gebäude oder an der Nutzung ergeben, besteht die im Rahmen der Grundsteuerreform neu eingeführte Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt. Die Frist zur Abgabe der Änderungsanzeige ist unterschiedlich und insbesondere abhängig davon, ob die eingetretene Änderung einen Einfluss auf den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag hat. Daher beträgt z. B. die Frist für Änderungen, die den Grundsteuerwert beeinflussen, nach dem Bundesmodell einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, vgl. § 228 Abs. 2 BewG. In den Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind die Anzeigen, wenn die Änderungen den Grundsteuermessbetrag beeinflussen, bis zum 31.03. des auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres abzugeben.

GrundsteuerwertGrundsteuermessbetrag
Bundesmodell31.01. des Folgejahres3 Monate nach Eintritt der Änderungen
Baden-Württemberg31.01. des Folgejahres3 Monate nach Eintritt des Änderungen
Bayern/Hamburg/Niedersachsen 31.01. des Folgejahres31.03. des Folgejahres
Hessen-31.01. des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderungen

Fristverlängerung für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen 2022 und 2023 im Bundesmodell, Hessen, Niedersachsen und Bayern

Nach hiesigem Stand haben die Länder, die das Bundesmodell bei der Grundsteuer anwenden, Hessen, Niedersachsen und Bayern die Frist zur Abgabe der entsprechenden Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Insofern seien sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen.

Eine Ausnahme kann zu beachten und zu prüfen sein: Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG – hiernach sind Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

Während also im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG nicht verlängert wurde, verlängern Hessen, Niedersachsen und Bayern diese Frist zusätzlich:

  • Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 01.01.2025 endet, bis zum 31.12.2024
  • Niedersachsen und Bayern die Fristen vom 31.03.2023 und 31.03.2024 auf den 31.12.2024  

Eine Grundsteuer-Änderungsanzeige ist demnach abzugeben, wenn mindestens einer der folgenden Änderungsgründe vorliegt: 

  • Änderung des Grundsteuerwertes (Wertfortschreibung) 
  • Änderung der Vermögensart (Nachfeststellung) 
  • Änderung der Grundstücksart (Artfortschreibung) 
  • Erstmalige Feststellung, z. B. bei Wegfall einer Steuerbefreiung oder bei Grundstücksteilung (Nachfeststellung) 
  • Aufhebung des Grundsteuerwerts, z. B. bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einem Gebäude 
  • Übergang des Eigentums eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes 

 

Ausnahme: 
Für Grundstücke, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind, gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden, § 19 Grundsteuergesetz (GrStG).  

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang September 2023 den Vordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ als Erklärungsvordruck in Papierform herausgegeben. Trotz der Regelung in § 228 Abs. 6 BewG, dass eine Änderungsanzeige grundsätzlich elektronisch zu erfolgen hat, besteht zum jetzigen Zeitpunkt (Oktober 2023) keine Möglichkeit der elektronischen Übermittlung dieses Formulars über ELSTER. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat daher am 06.10. einheitlich für alle Grundsteuermodelle verkündet:

Die Übermittlung einer vollständigen Erklärung ersetzt eine Änderungsanzeige – und ist der empfohlene und mit den Finanzverwaltungen aller Bundesländer abgestimmte Weg.

Wie erleichtert das Änderungsmanagement in GrundsteuerDigital die Erfüllung der Anzeigepflicht?

Mit Hilfe des Änderungsmanagements in unserer Lösung GrundsteuerDigital haben Sie einen Überblick über alle erklärungsrelevanten Änderungen und können nach eigener Prüfung der relevanten Änderungen mit wenigen Klicks neue Erklärungen erstellen, die die bereits beschriebene Änderungsanzeige ersetzen. Da alle Daten bereits vorhanden sind, profitieren Sie von einer enormen Zeitersparnis und es ist nur noch das Ergänzen des Feststellungszeitraums und des Feststellungsgrunds erforderlich. Anschließend können Sie neue Erklärungen manuell oder zeitsparend über die Massenverarbeitungsfunktion erstellen und wie gewohnt elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.  

Darüber hinaus ist das Thema Zurechnungsfortschreibung durch das Änderungsmanagement in der GrundsteuerDigital Lösung abgedeckt, für das es bisher ebenfalls keine andere Lösung gibt: Sowohl das neue Formular GW-5, als auch die Feststellungserklärung selbst sehen keine Möglichkeit vor, eine Zurechnungsfortschreibung durchzuführen. Im Änderungsmanagement haben Sie die Möglichkeit, die Zurechnungsfortschreibung mittels ELSTER-Nachricht elektronisch dem Finanzamt anzuzeigen. 

Kennen Sie schon unser Tutorial zum Änderungsmanagement? Hier erfahren Sie, wie Sie mit dem Änderungsmanagement alle erklärungsrelevanten Änderungen an den Grundstücken Ihrer Mandantschaft im Überblick behalten, einfach prüfen und mithilfe der Massenbearbeitungsfunktion zeitsparend neue Erklärungen anlegen können. 

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Bei der Massenbescheidprüfung mit der automatischen Texterkennung „Optical Character Recognition“ können Bescheide massenhaft hochgeladen, automatisch zugeordnet und alle Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge automatisch ausgelesen und mit der jeweiligen Berechnung in einer Gesamtübersicht verglichen werden.

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Mit der Fristenkontrollfunktion, die in allen Paketen enthalten ist, laden Sie nach Erhalt der Bescheide, diese im Menüpunkt „Fristen“ hoch. Die Einspruchsfrist wird automatisch berechnet. Damit Sie keine Frist verpassen, erhalten Sie standardmäßig eine Woche vor Ablauf der Frist eine Erinnerung. Der Zeitraum ist auch individuell einstellbar.

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  • Freigaben erteilen,
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Das Änderungsmanagement ermöglicht es Ihnen, Grundstücksänderungen auf Erklärungsrelevanz zu prüfen und anschließend für diese massenhaft neue Erklärungen anlegen zu können. In Hinsicht auf die Anzeigepflicht von Änderungen behalten Sie mit dieser neuen Funktion den Überblick.
Außerdem dient die dazugehörige Grundstücksdatenabfrage dazu, bei den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern schnell & einfach nachzufragen, ob es eine Veränderung an den Grundstücken gegeben hat.

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