Wenn sich nach der Grundsteuer-Hauptfeststellung Änderungen am Grundstück ergeben haben, ist das Finanzamt darüber zu informieren. Strittig ist derzeit, auf welchem Weg die Information über die Änderung der Finanzverwaltung zugehen soll. GrundsteuerDigital hat für Sie bei den zuständigen Finanzministerien nachgefragt. Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, wie Sie Grundstücksänderungen korrekt der Finanzverwaltung mitteilen können.
Neueinführung der Anzeigepflicht
Im Vergleich zur alten Einheitswertbewertung wurde im Rahmen des neuen Grundsteuerrechts erstmals eine Anzeigepflicht für Steuerpflichtige eingeführt, sodass fortan Grundstücksveränderungen in rhythmischen Abständen der Finanzverwaltung proaktiv angezeigt werden müssen.
Praxistipp
Da das alte Einheitswertrecht keine Anzeigepflicht kannte, werden dem Finanzamt bauliche Veränderungen möglicherweise erstmals durch die Hauptfeststellung bekannt, sodass infolgedessen teilweise alte Einheitswerte fortgeschrieben wurden. Bitte beachten und prüfen Sie, ob in Ihren Fällen insoweit das Verwertungsverbot des § 266 Abs. 3 BewG greift.
Arten von Änderungsanzeigen
Erklärungsrelevante Änderungen i. S. d. § 228 BewG sind beispielsweise
- ein Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks,
- Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes, oder
- die Fertigstellung oder der Abriss eines Gebäudes,
die unabhängig vom Erreichen einer Wertgrenze bis zum 31.01. des Folgejahres in Hessen und Baden-Württemberg – in allen anderen Bundesländern bis zum 31.03. des Folgejahres – anzeigepflichtig sind.
Darüber hinaus gibt es Änderungen i. S. d. § 19 GrStG, die
- zu einer Änderung oder dem Wegfall der Steuerbefreiung führen oder
- die Ermäßigung der Steuermesszahl betreffen
und grundsätzlich 3 Monate nach Eintritt der Änderung; in Bayern, Hamburg und Niedersachsen bis zum 31.03. des Folgejahres anzuzeigen sind.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag Grundsteuer-Änderungsanzeige 2024: Fristablauf 31.01.25 und 31.03.25. Für ausführliche Praxisbeispiele rufen Sie unseren Blogbeitrag Erklärungsrelevante Grundstücksänderungen mit Praxisbeispielen und Fristen auf.
Vordruck “Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5″
Das Bundesfinanzministerium hat Anfang September 2023 den Vordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ als Erklärungsvordruck in Papierform herausgegeben. Trotz der Regelung in § 228 Abs. 6 BewG, dass eine Änderungsanzeige grundsätzlich elektronisch zu erfolgen hat, bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit der elektronischen Übermittlung dieses Formulars über ELSTER.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hatte daher am 06.10.2023 einheitlich für alle Grundsteuermodelle verkündet: Die Übermittlung einer vollständigen Erklärung ersetzt eine Änderungsanzeige – und ist der empfohlene und mit den Finanzverwaltungen aller Bundesländer abgestimmte Weg.
Die elektronische Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige über ELSTER wurde im Nachgang erst am 26.11.2024 freigeschaltet.
Akzeptanz der Änderungserklärung als Ersatz für die Änderungsanzeige
Uns haben Kundenstimmen aus Niedersachsen und Thüringen erreicht, die berichteten, dass die Finanzämter eine Änderungserklärung anstatt einer Änderungsanzeige nicht akzeptieren und auf die Abgabe einer Änderungsanzeige bestehen.
Für das Bundesmodell heißt es in AEBewGrStG A 228 Abs. 5 S. 5 unmissverständlich: “Die Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 BewG kann innerhalb der Anzeigefrist auch durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.”
In den Bundesländern
- Niedersachsen (AENGrStG A 8 Abs. 13 Nr. 10) und
- Hessen (AE HGrStG zu § 2 Abs. 4)
wird die Anwendbarkeit der Bundesregelung des AEBewGrStG A 228 auch für das jeweilige Landesmodell erklärt; für die Bundesländer
- Bayern (AEBayGrStG A 2.1.228.5 S. 5),
- Hamburg (AEHmbGrStG A B 228 Abs. 6 S. 5) und
- Baden-Württemberg (AELGrStG § 44 Abs. 1 S. 2)
wurde eine mit dem Anwendungserlass des Bundesmodells vergleichbare Regelung geschaffen.
Vor diesem Hintergrund hat GrundsteuerDigital für Sie beim Landesamt für Steuern Niedersachsen und beim Thüringer Finanzministerium nachgefragt, warum Finanzämter eine vollständige Erklärung über GrundsteuerDigital anstatt einer Grundsteuer-Änderungsanzeige ablehnen.
Das Thüringer Finanzministerium antwortete uns folgendes:
“Mit der willkürlichen Abgabe neuer Erklärungen besteht die Gefahr, dass die den Grundsteuerwertbescheiden zugrundeliegenden, teils aufwendig erarbeiteten Daten, erneut (falsch) überschrieben werden bzw. ein unverhältnismäßig hoher Prüfaufwand in den Finanzämtern diesbezüglich entsteht. Aus diesem Grund wird in Thüringen die Anzeige von Änderungen am Grundsteuerwert – wie es der Gesetzestext vorsieht – allein über die Grundsteuer-Änderungsanzeige favorisiert.”
Besonders hervorgehoben wurde dabei:
“Die Thüringer Finanzämter entscheiden, ob in einfachen, überschaubaren Fällen aus Billigkeitsgründen die Annahme einer neuen Feststellungserklärung anstelle der Grundsteuer-Änderungsanzeige akzeptiert werden kann oder die Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige eingefordert wird.”
Daraufhin hat GrundsteuerDigital für Sie noch einmal nachgehakt, inwieweit dies mit dem Anwendungserlass in Übereinstimmung zu bringen ist:
“Die von den Thüringer Finanzämtern praktizierte Vorgehensweise bei der Annahme bzw. Ablehnung von neuen Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert anstelle einer Grundsteuer-Änderungsanzeige steht im Einklang mit § 228 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG). Die Vorgehensweise entspricht derzeit nicht AEBewGrSt A 228 Abs. 5 Satz 5; die Praxis bei der Umsetzung der Grundsteuerreform in den Finanzämtern, nunmehr insbesondere bei der Fortschreibung bestehender Grundsteuerwerte auf die Folgestichtage, hat jedoch gezeigt, dass eine verwaltungsseitige Gleichsetzung von (willkürlich) abgegebenen neuen Feststellungserklärungen mit der eigentlich abzugebenden Grundsteuer-Änderungsanzeige (vgl. § 228 Abs. 2 Satz 1 BewG), insbesondere bei wirtschaftlichen Einheiten mit sehr umfangreichen Grundbesitz, arbeitswirtschaftlich schwer umsetzbar ist und – wie bereits in der ersten Antwort ausführlich dargestellt – in bestimmten Fällen zu einer unnötigen Mehrbelastung der Finanzämter führt. Eine Anpassung der entsprechenden Verwaltungsanweisung (AEBewGrSt A 228 Abs. 5 Satz 5) erfolgt zu gegebener Zeit.”
Vor dem Hintergrund, dass Anwendungserlasse Verwaltungsanweisungen sind, mit der sich die Finanzverwaltung selbst an die Auslegung eines Gesetzes bindet, bleibt fraglich, was die rechtliche Grundlage für das Einfordern der Grundsteuer-Änderungsanzeige ist – diese Frage wurde uns leider nicht beantwortet.
Demgegenüber wird das Landesamt für Steuern Niedersachsen etwas konkreter und räumt den Steuerpflichtigen neben der Änderungserklärung weitere Übermittlungsmöglichkeiten ein:
“Hierfür bitten wir grundsätzlich das neue ELSTER-Formular „Grundsteueränderungsanzeige für Niedersachsen“ zu verwenden. Die Anzeige der Änderung kann aber auch formlos […] als sonstige Mitteilung oder über eine Anzeige mittels formlosen Schreiben gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Genauso ist möglich, auch eine vollständige Grundsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt einzureichen.”
Schließlich hält das Landesamt für Steuern Niedersachsen fest:
“Hiervon abweichende organisatorische Regelungen sind für die niedersächsischen Finanzämter nicht getroffen worden.”
Wenn Sie von der Ablehnung von Grundsteuer-Änderungserklärungen betroffen sind
Damit Sie die Anzeigepflichten Ihrer Mandanten vollumfänglich, unabhängig von etwaigen bundeslandspezifischen Besonderheiten erfüllen können, möchten wir Ihnen perspektivisch auch die Übermittlung der Grundsteuer-Änderungsanzeige in GrundsteuerDigital anbieten. Für die Zwischenzeit bietet es sich an, ersatzweise Änderungserklärungen zu übermitteln.
In Fällen, in welchen die Finanzämter Änderungserklärungen über GrundsteuerDigital anstatt einer Änderungsanzeige nicht akzeptieren sollten, kann es hilfreich sein, auf die entsprechende Stelle im Anwendungserlass zu verweisen. Darüber hinaus freuen wir uns über Ihre Erfahrungsberichte an blog@grundsteuer-digital.de .
Disclaimer
Alle Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zum Rechtsstand des Veröffentlichungsdatums zusammengestellt, erheben jedoch keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und ersetzen insofern nicht die Beratung und Prüfung durch einen Steuerberater/Rechtsanwalt.